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Leitner (Hrsg.)

Finanzstrafrecht 1992-2002

Aktualisierte Beiträge der Finanzstrafrechtlichen Tagungen 1996–2002

1. Aufl. 2006

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Finanzstrafrecht 1992-2002 (1. Auflage)

S. 139Irrtum

Die Irrtumsproblematik im Finanzstrafrecht

Univ.-Prof. Dr. Reinhard Moos, Linz

S. 141I. Dogmatische Einordnung des § 9 FinStrG

1. Theorien im allgemeinen Strafrecht

a) Problemstellung

Die Irrtumsregelung im FinStrG weicht von der im allgemeinen Strafrecht grundsätzlich ab. Während im StGB der Irrtum über das Verbotensein (§ 9 StGB) von dem über die Tatbestandsmäßigkeit eines Delikts (§ 5 StGB) völlig getrennt wird, wirft § 9 FinStrG beides in einen Topf: Es gibt dort nur „den Irrtum“. Das war vom Gesetzgeber als Vereinfachung gedacht. Indessen verlangen sachimmanente Differenzierungen an sich immer Beachtung. Es wird zu untersuchen sein, inwieweit der „Eintopf“ des § 9 FinStrG nicht doch Haftungsvoraussetzungen enthält, die als selbständige Bestandteile je für sich konsumiert werden müssen. Die Vereinfachung wirkt sich jedenfalls auf die Rechtsfolge aus, die nach dem StGB für beide Irrtumsarten unterschiedlich, nach dem FinStrG jedoch dieselbe ist: Der Täter haftet nur für Fahrlässigkeit. Die Dogmatik muß sehen, wie sie mit dieser kriminalpolitischen Entscheidung des Gesetzgebers zurechtkommt.

Irrtum ist ein Mangel im Wissen, weil entweder die Vorstellung von der Wirklichkeit falsch ist oder überhaupt fehlt. Die Irrtumsproblematik betrifft...

Finanzstrafrecht 1992-2002

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