Leitner (Hrsg.)

Finanzstrafrecht 1992-2002

Aktualisierte Beiträge der Finanzstrafrechtlichen Tagungen 1996–2002

1. Aufl. 2006

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Finanzstrafrecht 1992-2002 (1. Auflage)

S. 117Finanzstrafrechtliche Risiken von Organmitgliedern

Finanzstrafrechtliche Risken von Organmitgliedern von Kapitalgesellschaften am Beispiel der § 33 und 34 FinStrG

Dr. Norbert Nagele, Rechtsanwalt, Linz

Inhaltsverzeichnis

A. Die § 33 und 34 FinStrG

B. Täterbegriff

I. Finanzstrafrecht

II. Steuerrecht

III. Zivilrecht

1. In Betracht kommende Organe

2. Beginn und Ende der Verantwortlichkeit

3. Beschränkung der Verantwortlichkeit durch Ressortverteilung oder Delegation

4. Rechtfertigung/Entschuldigung

C. Ausdehnung des Täterkreises

D. Auswirkung der Ausdehnung auf die Verantwortlichkeit anderer Organmitglieder

I. Zur Kontrolle berufene Organmitglieder

II. Kritik an der Ausdehnung

E. Beteiligung durch Tun

I. Beteiligung durch vorsätzliches Tun

1. am Vorsatzdelikt

2. am Fahrlässigkeitsdelikt

II. Beitrag durch fahrlässiges Tun am Vorsatz- und am Fahrlässigkeitsdelikt

1. Erfordernis einer deliktstypischen objektiven Sorgfaltspflicht

2. Zusammenhang von deliktstypischer Sorgfaltspflicht und zivilrechtlicher Verantwortlichkeit

3. Strafrechtliches Schutzobjekt der § 33 und 34 FinStrG

4. Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der einzelnen Organmitglieder

4.1 Aufsichtsratsmitglied bei AG und GmbH

4.2 Gesellschafter der GmbH bzw Aktionär

III. Ergebnis

F. Beteiligung durch Unterlassen

I. Allgemeines

II. Garantenstellung

1. Geltung der Grundsätze des § 2 StGB auch im Finanzstrafverfahren

2. Allgemeine Voraussetzungen der Garantenstellung

3. Gleichlauf von Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikt

4. Garantenpflicht der einzelnen Organmitglieder

4.1 Intranei

4.2 Zum Verhältnis von deliktstypischer objektiver Sorgfaltsverpflichtung und Garantenpflicht beim extraneus

a) Aufsichtsratsmitglieder

b) Gesellschafter und Aktionär

III. Ergebnis

IV. Einschränkung über objektive Sorgfaltswidrigkeit und Unzumutbarkeit der Einhaltung der gebotenen Sorgfalt

G. Zusammenfassung

S. 119A. Die § 33 und 34 FinStrG

Gemäß § 33 Abs 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG verwirklicht, wer die im § 33 Abs 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht. Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikt unterscheiden sich demnach nur auf der inneren Tatseite.

Die bloße Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht ist lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit und erfüllt § 33 Fin-StrG nur bei Vorsatz bzw § 34 FinStrG bei Fahrlässigkeit hinsichtlich der Abgabenverkürzung.

Die § 33 und 34 FinStrG sind Erfolgsdelikte, wobei der Erfolg in der Verletzung der rechtzeitigen Abgabenentrichtung liegt.

§ 3 FinStrG ordnet an, daß sich aus der unterschiedlichen Zuständigkeit von Gerichten und Finanzstrafbehörden kein Unterschied in der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes ergibt. Im folgenden wird daher nicht auf die unterschiedli...

Finanzstrafrecht 1992-2002

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