Finanzstrafrecht 1992-2002
1. Aufl. 2006
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 83Sozialadäquanz und objektive Zurechnung
Sozialadäquanz und objektive Zurechnung bei Tatbeiträgen im Finanzstrafrecht
Univ.-Prof. Dr. Reinhard Moos, Linz
II. Sozialadäquanz im allgemeinen Strafrecht
1. Sinn und Zweck der objektiven Zurechnung
a) Verhältnis zu Tatbestand und Rechtfertigung
b) Trennung von empirischem und normativem Risiko
c) Trennung von Handlung und Erfolg
d) Verhältnis des Handlungsunrechts zum Vorsatz und zur Fahrlässigkeit
e) Inhaltliche Eingrenzung des normativen Risikos
III. Sozialadäquanz und Beitragstäterschaft
1. Bedeutung der Einheitstäterschaft
S. 84I. Problemstellung
„Sozialadäquanz“ bedeutet, daß ein Verhalten nach den Maßstäben der geltenden Sozialordnung für das Zusammenleben der Menschen angemessen oder doch noch erträglich ist. Soll es demnach sozialübliche Beitragstäterschaft zu Finanzdelikten geben, und soll ein solches Übel etwa hingenommen und von Bestrafung abgesehen werden? Oder soll umgekehrt besonders hart durchgegriffen werden, um dubiosen Anfängen zu wehren? Weder – noch!
Nach moderner Dogmatik des allgemeinen Strafrechts gibt es bei jedem strafbaren Verhalten eine Randzone, die nicht unter die gesetzliche Verbotsnorm fällt, obwohl sie äußerlich verletzt wird, weil es nach ihrem Sinn und Zweck am Unrechtsgehalt des entsprechenden Delikts, dh am „Übel“, fehlt. Hinter diesem Zurückweichen des „Strafanspruchs“ steht einmal ein liberaler, kriminalpolitischer Aspekt. Gestraft werden soll nicht immer schon dann, wenn Deliktstatbestände es formallogisch denkbar machen, sondern nur, wenn es zur Erhaltung der strafrechtlich geschützten Werte unserer Sozialo...