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Leitner (Hrsg.)

Finanzstrafrecht 1992-2002

Aktualisierte Beiträge der Finanzstrafrechtlichen Tagungen 1996–2002

1. Aufl. 2006

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Dokumentvorschau
Finanzstrafrecht 1992-2002 (1. Auflage)

S. 83Sozialadäquanz und objektive Zurechnung

Sozialadäquanz und objektive Zurechnung bei Tatbeiträgen im Finanzstrafrecht

Univ.-Prof. Dr. Reinhard Moos, Linz

S. 84I. Problemstellung

„Sozialadäquanz“ bedeutet, daß ein Verhalten nach den Maßstäben der geltenden Sozialordnung für das Zusammenleben der Menschen angemessen oder doch noch erträglich ist. Soll es demnach sozialübliche Beitragstäterschaft zu Finanzdelikten geben, und soll ein solches Übel etwa hingenommen und von Bestrafung abgesehen werden? Oder soll umgekehrt besonders hart durchgegriffen werden, um dubiosen Anfängen zu wehren? Weder – noch!

Nach moderner Dogmatik des allgemeinen Strafrechts gibt es bei jedem strafbaren Verhalten eine Randzone, die nicht unter die gesetzliche Verbotsnorm fällt, obwohl sie äußerlich verletzt wird, weil es nach ihrem Sinn und Zweck am Unrechtsgehalt des entsprechenden Delikts, dh am „Übel“, fehlt. Hinter diesem Zurückweichen des „Strafanspruchs“ steht einmal ein liberaler, kriminalpolitischer Aspekt. Gestraft werden soll nicht immer schon dann, wenn Deliktstatbestände es formallogisch denkbar machen, sondern nur, wenn es zur Erhaltung der strafrechtlich geschützten Werte unserer Sozialo...

Finanzstrafrecht 1992-2002

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