Umgründungssteuerrecht 2021
13. Aufl. 2021
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11. Abschnitt: Die Bilanzierung von Umgründungen nach dem UGB
A. Bilanzierung beim übernehmenden Rechtsträger
I. Vermögens– und Erfolgszuordnung
1105
Vor der Darstellung der Bilanzierung bei den beteiligten Rechtsträgern ist zu klären, zu welchem Zeitpunkt Vermögen und Erfolg nicht mehr dem übertragenden, sondern dem übernehmenden Rechtsträger zuzurechnen sind.
1106
Die Aufnahme der umgründungsbedingt übertragenen Vermögensgegenstände im Rechnungswesen des übernehmenden Rechtsträgers erfolgt im Zeitpunkt des Überganges des wirtschaftlichen Eigentums und stellt einen laufenden Geschäftsfall dar. Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ist grundsätzlich mit dem Übergang des zivilrechtlichen Eigentums anzunehmen.
1107
Der zivilrechtliche Vermögensübergang erfolgt bei den gesellschaftsrechtlich determinierten Umgründungsformen (Verschmelzung, Umwandlung und Spaltung) mit der Eintragung im Firmenbuch bzw bei den sonstigen Umgründungsformen mit Abschluss des Umgründungsvertrages (Titel) und Einräumung der Verfügungsmacht (Modus) über das zu übertragende Vermögen.
1108
Unter folgenden kumulativen Voraussetzungen geht das wirtschaftliche Eigentum bereits vor dem zivilrechtlichen Eigentum auf den übernehmenden Rech...