Umgründungssteuerrecht 2021
13. Aufl. 2021
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10. Abschnitt: Umgründung und Gruppenbesteuerung
A. Grundsätze der Gruppenbesteuerung
I. Allgemeines
1046
Grundsätzlich unterliegt nach der Individualbesteuerung jede Körperschaft für sich mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer. Bilden dagegen zwei oder mehrere Körperschaften eine Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 KStG, werden die steuerlich maßgebenden Ergebnisse der finanziell verbundenen Körperschaften („Gruppenmitglieder“) der an der Spitze der Unternehmensgruppe stehenden Körperschaft („Gruppenträger“) zugerechnet und nach den allgemeinen Bestimmungen der Körperschaftsteuer unterworfen.
II. Gruppenträger
1047
Gruppenträger können sein (§ 9 Abs 3 KStG):
unbeschränkt steuerpflichtige („inländische“) Kapitalgesellschaften (AGs und GmbHs), Erwerbs– und Wirtschaftsgenossenschaften iSd § 7 Abs 3 KStG, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit iSd VAG, Kreditinstitute iSd BWG (TS 1 bis 4);
1048
beschränkt steuerpflichtige („ausländische“) EU– bzw EWR–Körperschaften, hinsichtlich ihrer im Inland ins Firmenbuch eingetragenen Zweigniederlassung oder ihrer Beteiligung an einer inländischen Mitunternehmerschaft (TS 5);
1049
Beteiligungsgemeinschaften (als Personengesellschaften, Beteiligungssyndikate oder im Wege einer gemeinsamen Kontrolle), an den...