Umgründungssteuerrecht 2021
13. Aufl. 2021
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9. Abschnitt: Ergänzende Vorschriften
1033
Im zweiten Hauptstück des ersten Teiles (§§ 39 ff UmgrStG) enthält das UmgrStG noch ergänzende Vorschriften zu den einzelnen Umgründungstatbeständen. Die ergänzenden Vorschriften betreffen insbesondere mehrfache Umgründungen auf einen Stichtag (§ 39 UmgrStG) und die Anzeige– und Evidenzpflicht (§ 43 UmgrStG).
1034
Auf die ergänzenden Bestimmungen zu den lohnsteuerlichen Verhältnissen (§ 41 UmgrStG) und zur Vertragsübernahme (§ 42 UmgrStG) wurde bereits bei den einzelnen Umgründungstatbeständen eingegangen. Zu den Folgen missbräuchlicher Umgründungen (§ 44) siehe oben unter Tz 19 f.
A. Mehrfachzüge
I. Problemstellung
1035
Bei sämtlichen Umgründungen übernimmt der Rechtsnachfolger das übertragene Vermögen mit dem dem Umgründungsstichtag folgenden Tag (§§ 3 Abs 1 Z 3, 9 Abs 1, 18 Abs 1 Z 5, 25 Abs 2, 30 Abs 2, 34 Abs 1 und 38a Abs 2 und 3 iVm § 18 Abs 2 UmgrStG). Der Übernehmer kann daher das übernommene Vermögen frühestens zum Folgetag weiterübertragen.
1036
Beispiel:
Herr A bringt seinen Betrieb zum in die A–GmbH ein. Die A–GmbH ihrerseits möchte den übernommenen Betrieb ebenfalls zum in die B–GmbH einbringen. Die B–GmbH möchte sich wiederum unter Übertragung dieses Betriebes zum mit der C–GmbH zusammenschließen.
Da die A–GmbH erst an dem dem Einbringungsstichtag folgenden Tag in die Rechtsstellung des Herrn A eintritt, kann die Einbringung durch die A–GmbH frühestens zum