Umgründungssteuerrecht 2021
13. Aufl. 2021
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8. Abschnitt: Steuerspaltung
A. Allgemeines
953
Die im vorangehenden Abschnitt dargestellten Ausführungen betreffen Spaltungen nach dem Spaltungsgesetz, dem Genossenschaftsspaltungsgesetz oder nach vergleichbaren ausländischen Bestimmungen.
954
Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Hauptanwendungsfall der Steuerspaltung war die Spaltung von Erwerbs– und Wirtschaftsgenossenschaften. Mit dem Inkrafttreten des Genossenschaftsspaltungsgesetzes ist dieser Hauptanwendungsfall weggefallen. Die Bestimmungen zur Steuerspaltung (§§ 38a ff UmgrStG) sind somit im Wesentlichen gegenstandslos geworden und sollen daher nur noch für Steuerspaltungen gelten, deren Stichtag vor dem liegt (siehe 3. Teil Z 6 lit h UmgrStG idFd JStG 2018).
B. Anwendungsbereich der Steuerspaltung
I. Definition der Steuerspaltung
956
Eine Steuerspaltung iS des UmgrStG liegt vor (§ 38a Abs 1 UmgrStG), wenn
eine spaltende Körperschaft auf eine oder mehrere andere übernehmende Körperschaften (siehe dazu Tz 957 ff)
aufgrund eines Spaltungsvertrages (siehe dazu Tz 960 f)
Vermögen auf eine bestimmte Art und Weise auf– oder abspaltet (siehe dazu Tz 963 ff).
II. Spaltende und übernehmende Körperschaft
957
Als spaltende und übernehmende Körperschaft kommen in Betracht (§ 38a Abs 4 UmgrStG):
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesells...