Umgründungssteuerrecht 2021
13. Aufl. 2021
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7. Abschnitt: Spaltung
A. Spaltung auf einen Blick
800
Eine Spaltung liegt vor, wenn eine Körperschaft Vermögen auf eine oder mehrere andere Körperschaften überträgt und die Gesellschafter der spaltenden Körperschaft als Gegenleistung für diese Vermögensübertragung neue Anteile an der übernehmenden Körperschaft erhalten. Je nachdem, ob die spaltende Körperschaft ihr gesamtes Vermögen überträgt und untergeht oder nur einen Teil ihres Vermögens überträgt und weiter bestehen bleibt, liegt eine Aufspaltung oder eine Abspaltung vor. Ob die übernehmende Körperschaft im Zeitpunkt der Spaltung bereits besteht (Spaltung zur Aufnahme) oder durch die Spaltung neu gegründet wird (Spaltung zur Neugründung), ist unerheblich.
801
Nach dem allgemeinen Steuerrecht führt die Aufspaltung sowohl auf der Ebene der Körperschaft als auch auf der Ebene der Gesellschafter zur Liquidationsbesteuerung. Bei der Abspaltung liegt hingegen sowohl für das abgespaltene Vermögen auf der Ebene der Körperschaft als auch für die Anteile auf der Ebene der Gesellschafter ein steuerwirksamer Tausch vor. Zur Liquidations– bzw Tauschbesteuerung kommt es jedoch nur dann, wenn das UmgrStG nicht anwendbar ist.
802
Das UmgrStG ist auf eine Spaltung anzuwen...