Umgründungssteuerrecht 2021
13. Aufl. 2021
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6. Abschnitt: Realteilung
A. Realteilung auf einen Blick
676
Eine Realteilung liegt vor, wenn eine Mitunternehmerschaft Vermögen auf ihre Gesellschafter überträgt und die Gesellschafter (Mitunternehmer) als Gegenleistung ihre Gesellschafterrechte (teilweise) aufgeben. Je nachdem, ob die Mitunternehmerschaft ihr gesamtes Vermögen überträgt und untergeht oder nur einen Teil ihres Vermögens überträgt und weiter bestehen bleibt, wird von einer Aufteilung oder einer Abteilung gesprochen.
677
Nach allgemeinem Steuerrecht stellt eine Realteilung grundsätzlich eine steuerwirksame Veräußerung dar (§ 24 Abs 7 EStG). Die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns unterbleibt nur dann, wenn das UmgrStG anzuwenden ist.
678
Das UmgrStG ist anzuwenden, wenn aufgrund eines Teilungsvertrages begünstigtes Vermögen mit positivem Verkehrswert auf den (die) Nachfolgeunternehmer übertragen wird und als Gegenleistung – abgesehen von unwesentlichen Ausgleichszahlungen – ausschließlich Gesellschaftsrechte an der übertragenden Mitunternehmerschaft (teilweise) aufgegeben werden.
679
Bei der teilenden Mitunternehmerschaft ist das zu übertragende Vermögen grundsätzlich mit den Buchwerten anzusetzen (Unterbleiben der Gewinnrealisierung). Bei einer endgültigen Versch...