Umgründungssteuerrecht 2021
13. Aufl. 2021
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5. Abschnitt: Zusammenschluss
A. Zusammenschluss auf einen Blick
551
Ein Zusammenschluss liegt vor, wenn sich Personen unter Übertragung von Vermögen zu einer Personengesellschaft vereinigen und hierfür als Gegenleistung ausschließlich Gesellschaftsrechte erhalten.
552
Nach den Grundsätzen des allgemeinen Steuerrechts stellt der Zusammenschluss einen Veräußerungstatbestand nach § 24 Abs 7 EStG bzw einen Entnahme– und/oder Einlagentatbestand dar. Eine Gewinnrealisierung unterbleibt, wenn das UmgrStG anzuwenden ist.
553
Das UmgrStG ist auf einen Zusammenschluss anzuwenden, wenn aufgrund eines Zusammenschlussvertrages begünstigtes Vermögen mit einem positiven Verkehrswert auf eine Personengesellschaft übertragen wird und der Übertragende hierfür als Gegenleistung ausschließlich Gesellschaftsrechte erhält.
554
Beim Übertragenden ist das übertragene Vermögen grundsätzlich mit den Buchwerten anzusetzen (Unterbleiben der Gewinnrealisierung). Kommt es dagegen durch den Zusammenschluss zwischen den am Zusammenschluss beteiligten Personen zu einer endgültigen Verschiebung von Steuerlasten (stillen Reserven), werden die im Zusammenschlussvermögen enthaltenen stillen Reserven realisiert.
555
Unabhängig von unternehmensrechtlichen Bewertungswahlrec...