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Delisting und Anlegerschutz

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-85136-117-9

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Dokumentvorschau
Delisting und Anlegerschutz (1. Auflage)

9. Alternatives Listing im EWR

9.1. Übersicht

Wird nach dem Wirksamwerden des Widerrufs der Handelszulassung der Handel der Beteiligungspapiere an mindestens einem geregelten Markt in einem EWR-Mitgliedstaat gewährleistet, an dem für einen Widerruf der Zulassung zum Handel gleichwertige Voraussetzungen gelten, gilt der Anlegerschutz gem § 38 Abs 8 Z 2 als nicht gefährdet. Der Emittent bzw ein sonstiger Bieter müssen in diesen Fällen kein Delisting-Angebot erstatten, um den Schutz der Beteiligungspapierinhaber sicherzustellen. Diese Ausnahme von der grundsätzlichen Angebotspflicht für ein Delisting bildet gemeinsam mit der reduzierten Mindestnotierungsdauer gem § 38 Abs 6 BörseG eine Privilegierung für Zweitlistings an einem geregelten Markt in EWR-Mitgliedstaaten. Freilich müssen nach dem Wortlaut sowohl die Gleichwertigkeit des Handelsplatzes, als auch Zulassung sowie Handel an einem geregelten Markt in einem EWR-Vertragsstaat kumulativ vorliegen.

Die rechtspolitische Berechtigung dieser Ausnahme von der Angebotspflicht ist umstritten. Die mangelnde Angebotspflicht bei einem EWR-Zweitlisting wurde im Begutachtungsverfahren überzeichnend als „Einladung zur Umgehung“ scharf kritisiert. Diese „einfache Umgehungsmöglichkeit

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