Delisting und Anlegerschutz
1. Aufl. 2022
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9. Alternatives Listing im EWR
9.1. Übersicht
Wird nach dem Wirksamwerden des Widerrufs der Handelszulassung der Handel der Beteiligungspapiere an mindestens einem geregelten Markt in einem EWR-Mitgliedstaat gewährleistet, an dem für einen Widerruf der Zulassung zum Handel gleichwertige Voraussetzungen gelten, gilt der Anlegerschutz gem § 38 Abs 8 Z 2 als nicht gefährdet. Der Emittent bzw ein sonstiger Bieter müssen in diesen Fällen kein Delisting-Angebot erstatten, um den Schutz der Beteiligungspapierinhaber sicherzustellen. Diese Ausnahme von der grundsätzlichen Angebotspflicht für ein Delisting bildet gemeinsam mit der reduzierten Mindestnotierungsdauer gem § 38 Abs 6 BörseG eine Privilegierung für Zweitlistings an einem geregelten Markt in EWR-Mitgliedstaaten. Freilich müssen nach dem Wortlaut sowohl die Gleichwertigkeit des Handelsplatzes, als auch Zulassung sowie Handel an einem geregelten Markt in einem EWR-Vertragsstaat kumulativ vorliegen.
Die rechtspolitische Berechtigung dieser Ausnahme von der Angebotspflicht ist umstritten. Die mangelnde Angebotspflicht bei einem EWR-Zweitlisting wurde im Begutachtungsverfahren überzeichnend als „Einladung zur Umgehung“ scharf kritisiert. Diese „einfache Umgehungsmöglichkeit