Handbuch der Besteuerung von Kapitalvermögen in der Praxis 2014
2. Aufl. 2014
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S. 293Anhang 11
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Meldung der steuerrelevanten Daten für Investmentfonds und Immobilienfonds (Fonds-Melde-VO) idF BGBl II 227/2013 vom
Gemäß § 186 Abs 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs 2 Z 1 ImmoInvFG wird verordnet:
§ 1 Laufende Meldung
§ 2 Verspätete Meldungen und Korrekturen
§ 3 Veröffentlichung
§ 4 Übergangsvorschrift
§ 5 Schlussbestimmungen
S. 297Anlage 1
Art der Übermittlung und Spezifikationen der Meldung>
1. Art der Übermittlung
Die durch einen steuerlichen Vertreter gemäß § 186 Abs 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs 2 Z 1 ImmoInvFG vorzunehmende Übermittlung der steuerrelevanten Daten der Ausschüttung (Ausschüttungsmeldung) und der ausschüttungsgleichen Erträge (Jahresmeldung) hat über den von der Meldestelle bereit gestellten Web-Client oder alternativ über den von der Meldestelle bekannt gegebenen FTP Account zu erfolgen. Die Zugangsdaten werden nach erfolgter Registrierung gemäß Anlage 2 an den dort genannten Administrator oder eine von ihm genannte Person bekannt gegeben.
2. Plausibilitätsprüfung
Die gemeldeten Daten erfüllen nur dann die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 der Fonds-Melde-VO, wenn sie den folgenden Plausibilitätskriterien entsprechen:
Beträge müssen in der Währung der Anteilsgattung (pro ISIN) gemeldet werden.
Die Höhe der ...