Handbuch der Besteuerung von Kapitalvermögen in der Praxis 2014
2. Aufl. 2014
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2. Meldepflicht für Schenkungen
Im Zuge der Abschaffung von Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde für Schenkungen unter Lebenden eine besondere Meldepflicht eingeführt: Schenkungen sind grundsätzlich binnen drei Monaten ab Erwerb der Finanzverwaltung anzuzeigen. Davon ausgenommen sind (ua):
Schenkungen zwischen Angehörigen bis zu einem Wert von EUR 50.000 innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr,
Schenkungen zwischen anderen Personen bis zu einem Wert von EUR 15.000 innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren.
Der Meldepflicht unterliegen unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden, wenn entweder der Geschenkgeber oder der Geschenknehmer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Ein Zweitwohnsitz des Geschenkgebers oder Geschenknehmers in Österreich führt bereits zur Schenkungsmeldepflicht. Die Anwendung der ZweitwohnsitzVO befreit nicht von der Schenkungsmeldepflicht.
S. 22Die Verletzung der Meldepflicht von Schenkungen ist eine Finanzordnungswidrigkeit, die gem § 49a FinStrG mit einer Geldstrafe von bis zu 10% des nicht gemeldeten Wertes der Schenkung geahndet werden kann. Eine strafbefreiende Selbstanzeige für unterlassene Schenkungsmeldungen kann nur innerhalb von einem Jahr nach Ve...