Besteuerung von Kapitalveranlagungen
1. Aufl. 2010
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6. Besteuerung ausgewählter Direktveranlagungen
6.1. Inländische Aktien
Als inländische Aktien gelten Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die entweder Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland haben. Gewinnausschüttungen (Dividenden) aus Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften (Aktien) sind als Einkünfte aus KapitalvermögenS. 34 zu erfassen und unterliegen der KESt mit Endbesteuerungswirkung. Dies gilt bei natürlichen Personen für betriebliche und für außerbetriebliche Einkunftsarten.
Bei inländischen Dividenden wird die KESt durch die ausschüttende Aktiengesellschaft und nicht durch die Bank einbehalten. Für Zwecke des KESt-Abzugs spielt es daher keine Rolle, ob die inländischen Aktien auf einem in- oder ausländischen Depot gehalten werden. Aufgrund der Endbesteuerungswirkung der KESt sind Werbungskosten, die mit den Dividenden in Zusammenhang stehen, zB Depotgebühren, nicht abzugsfähig.
Ist die im Veranlagungsweg tarifmäßig zu erhebende Steuer geringer als die KESt, so kann der Steuerpflichtige gem § 97 Abs 4 EStG einen Antrag auf „Regelbesteuerung“ stellen. Dabei wird die Steuer auf die Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz berechnet, wobei bei Dividenden der halbe Durchschn...