Besteuerung von Kapitalveranlagungen
1. Aufl. 2010
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3. Persönliche Einkommensteuerpflicht: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
Die persönliche Einkommensteuerpflicht stellt auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ab. Danach sind jene natürlichen Personen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf das Welteinkommen; dh alle in- und ausländischen Einkünfte.
Jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen mit bestimmten inländischenS. 20 Einkünften der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht werden nur Einkünfte mit Inlandsbezug erfasst.
Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand dort, „wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird“. Maßgebend ist, dass dem Steuerpflichtigen die Wohnung jederzeit zur Verfügung steht. Die tatsächliche Benützung ist nicht relevant. Ein Wohnsitz kann daher auch durch eine Ferienwohnung oder ein Untermietzimmer begründet werden. Eine leerstehende (unmöblierte) Wohnung erfüllt ...