Besteuerung von Kapitalveranlagungen
1. Aufl. 2010
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2. Meldepflicht für Schenkungen
Im Zuge der Abschaffung von Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde für Schenkungen eine besondere Meldepflicht eingeführt: Schenkungen sind grundsätzlich binnen drei Monaten ab Erwerb der Finanzverwaltung anzuzeigen. Davon ausgenommen sind (ua):
Schenkungen zwischen Angehörigen bis zu einem Wert von EUR 50.000,
Schenkungen zwischen anderen Personen bis zu einem Wert von EUR 15.000.
Die Verletzung der Meldepflicht von Schenkungen ist eine Finanzordnungswidrigkeit, die gemäß § 49a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zu 10% des nicht gemeldeten Wertes der Schenkung geahndet werden kann.