Gesellschaftsrechtliches Aufsichtsrats-Know-how
1. Aufl. 2014
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26. Besonderheiten bei öffentlichen Unternehmen
26.1. Definition und Problemfelder
In verschiedenen Gesetzen gibt es unterschiedliche Definitionen für den Begriff des „öffentlichen Unternehmens“. Gemeinsam ist diesen Definitionen, dass eine gewisse Beteiligung oder Beherrschung durch den Staat (Bund, Land, Gemeinde) vorliegen muss.
Primäre Rechtsformen für öffentliche Gesellschaften sind GmbH und Aktiengesellschaft.
Zu den häufigen Problemen bei öffentlichen Unternehmen gehören
politisch motivierte Eingriffe von Eigentümerseite,
nachlässige oder unprofessionelle Wahrnehmung von Eigentümerpflichten und
Rekrutierung des Personals nach politischer Zugehörigkeit statt erforderlicher Qualifikation.
26.2. Sondergesetze für öffentliche Unternehmen
Für öffentliche Unternehmen bestehen vielfach Sondergesetze, die dem Umstand der öffentlichen Kontrolle Rechnung tragen sollen.
S. 164Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG):
Das BVergG gilt für öffentliche Auftraggeber. Das sind neben Gebietskörperschaften auch Einrichtungen, die (i) zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, (ii) zumindest teilrechtsfähig sind und (iii) von der öffentlichen Ha...