Gesellschaftsrechtliches Aufsichtsrats-Know-how
1. Aufl. 2014
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23. Besonderheiten des Aufsichtsrates in der GmbH
23.1. Gegenüberstellung: GmbH - Aktiengesellschaft
Das GmbH- und das Aktienrecht zeichnen sich durch weitgehend parallele Vorschriften aus. Oftmals wird dort, wo es im GmbH-Recht keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen gibt, auf Normen des Aktiengesetzes zurückgegriffen, welches eine viel höhere Regelungsdichte als das GmbH-Gesetz aufweist. Die beiden Rechtsformen weisen aber nicht nur Parallelen auf, sondern in einigen Punkten auch erhebliche Unterschiede (zur allgemeinen Unterscheidung: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung → Kapitel 1.2.).
23.2. Einrichtung eines Aufsichtsrats
Während die Aktiengesellschaft stets einen Aufsichtsrat als obligatorisches Organ einzurichten hat, muss die GmbH bloß unter gewissen Umständen einen Aufsichtsrat einrichten (Aufsichtsrat der GmbH → Kapitel 1.2.3.3.).
Ein Aufsichtsrat ist vor allem dann zwingend einzurichten, wenn
das Stammkapital EUR 70.000 und die Anzahl der Gesellschafter 50 übersteigen,
die Gesellschaft im Jahresdurchschnitt mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt,
S. 151die GmbH Gesellschaften (Aktiengesellschaften, aufsichtsratspflichtige GmbHs) einheitlich leitet oder aufgrund von einer Beteiligung von mehr als 50%...