Peter Kunz

Gesellschaftsrechtliches Aufsichtsrats-Know-how

Überblick für die Praxis unter Berücksichtigung von Kreditinstituten

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-85136-107-0

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Gesellschaftsrechtliches Aufsichtsrats-Know-how (1. Auflage)

22. Der Staatskommissär im Aufsichtsrat von Kreditinstituten

22.1. Eigenschaften des Staatskommissärs

Bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt, ist ein Staatskommissär und ein Stellvertreter zu bestellen (§ 76 BWG).

Zuständig für die Bestellung des Staatskommissärs und seines Stellvertreters ist der Bundesminister für Finanzen. Funktional ist der Staatskommissär allerdings als Organ der FMA zu sehen, der er auch weisungsunterworfen und berichtspflichtig ist. Er hat dieselben Qualifikationen wie ein Aufsichtsratsmitglied zu erfüllen (Qualifikationsanforderungen an Aufsichtsräte → Kapitel 3.).

Die Funktionsperiode dauert fünf Jahre. Innerhalb dieser Zeit ist der Staatskommissär gemäß § 76 Abs 4 BWG zu

  • Hauptversammlungen (Generalversammlungen, Mitgliederversammlungen),

  • Aufsichtsratssitzungen,

  • Prüfungsausschusssitzungen und

  • anderen entscheidungsbefugten Ausschüssen (insbesondere Kreditausschuss) des Aufsichtsrates

rechtzeitig einzuladen.

S. 149In alle relevanten Schriftstücke der Sitzungen ist ihm Einsicht zu gewähren. Darüber hinaus muss dem Staatskommissär über Antrag das Wort erteilt werden.

Zu Vorstandssitzungen, also dem eigentlichen operativen Geschäft des Kreditinstituts, muss der Staats...

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