Gesellschaftsrechtliches Aufsichtsrats-Know-how
1. Aufl. 2014
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18. Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
18.1. Drittelparität
In Gesellschaften mit Arbeitnehmermitbestimmung kann für je zwei Kapitalvertreter ein Arbeitnehmervertreter vom Betriebsrat in den S. 125Aufsichtsrat entsandt werden (sogenannte „Drittelparität“, § 110 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)). Bei einer ungeraden Zahl von Kapitalvertretern ist ein zusätzlicher Arbeitnehmervertreter zu entsenden. Maßgeblich ist jeweils die Zahl der tatsächlich bestellten Kapitalvertreter.
Wird beispielsweise von einem aus drei Kapitalvertretern bestehenden Aufsichtsrat ausgegangen, kann der Betriebsrat zwei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsenden. Bei vier Kapitalvertretern entsendet der Betriebsrat ebenfalls zwei Arbeitnehmervertreter.
Das zuständige Belegschaftsorgan für die Entsendung der Arbeitnehmervertreter ist der Zentralbetriebsrat, in kleineren Unternehmen der Betriebsausschuss bzw der Betriebsrat. Für Konzerne bestehen Sonderregelungen.
Voraussetzung für zu entsendende Arbeitnehmervertreter sind die Mitgliedschaft in einem Betriebsrat und die Berechtigung zur aktiven Betriebsratswahl.
18.2. Rechte und Pflichten
Grundsätzlich haben Arbeitnehmervertreter und Kapitalvertreter im Aufsichtsrat die gleichen Rechte und Pfl...