Gesellschaftsrechtliches Aufsichtsrats-Know-how
1. Aufl. 2014
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15. Abschlussprüfer
15.1. Prozedere der Abschlussprüfung
Der Abschlussprüfer hat Jahresabschluss (Bilanz, GuV und Anhang), Lagebericht sowie Konzernabschluss von Kapitalgesellschaften zu prüfen. Ausgenommen sind kleine GmbHs. In die Prüfung ist auch die Buchführung einzubeziehen.
Die Prüfung ist vor der Vorlage an den Aufsichtsrat und Feststellung des Jahresabschlusses durchzuführen. Unterbleibt die Prüfung, kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden (§ 268 UGB).
Die Abschlüsse sind danach zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften und ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet wurden. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss übereinstimmt und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Unternehmens erwecken (§ 269 UGB).
Der Abschlussprüfer hat dem Vorstand und dem Aufsichtsrat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Nachteilige VeränderungenS. 116 der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gegenüber dem Vorjahr und Verluste, die das Jahresergebnis wesentlich beeinflusst haben, sind anzuführen und zu erläutern (§ 273 UGB).
Besonderes Augenmerk gilt Tatsachen, die den Bestand des geprüften Untern...