Gesellschaftsrechtliches Aufsichtsrats-Know-how
1. Aufl. 2014
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13. Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern
13.1. Aufsichtsratsvergütung
Jedes Aufsichtsratsmitglied hat einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates (§ 98 Abs 1 AktG).
Die Vergütung kann entweder durch die Satzung oder durch die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt werden. Einen gesetzlichen Entgeltanspruch haben nur Kapitalvertreter. Arbeitnehmervertreter üben ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat ehrenhalber aus. Da die Vergütung im Gesetz nicht näher umschrieben ist, kann diese sowohl Geldleistungen als auch Sachbezüge umfassen. Das Entgelt kann auchS. 109 aus einer festen, sowie aus einer variablen Vergütung bestehen. Ebenfalls zulässig ist die Einräumung von Aktienoptionen an Aufsichtsratsmitglieder.
Die Vergütung muss jedenfalls mit den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder wie auch mit der Lage der Gesellschaft in Einklang stehen. Nach dem Gesetz kann die Aufsichtsratsvergütung auch nachträglich durch die Hauptversammlung herabgesetzt werden.
Aufsichtsratsmitgliedern börsenotierter Gesellschaften bleibt die Möglichkeit der Einräumung von Aktienoptionen nach dem Österreichischen Corporate Governance Kodex grundsätzlich verwehrt. Sofern ihnen doch Aktien...