Gesellschaftsrechtliches Aufsichtsrats-Know-how
1. Aufl. 2014
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8. Der Aufsichtsratsvorsitzende
8.1. Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden
Der Aufsichtsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Aufsichtsrates aus deren Mitte gewählt. In der Praxis ist es durchaus üblich, dass bereits vorher vereinbart ist, wer zum Aufsichtsratsvorsitzenden bestellt wird. Es gibt selten Überraschungen. Die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden ist annahmebedürftig und daher bis zu dessen (formloser) Annahmeerklärung schwebend unwirksam.
Wenngleich die Wahl zumindest eines Stellvertreters gesetzlich vorgesehen ist, hält sich dessen Bedeutung in Grenzen. Denn die Aufgaben des Aufsichtsratsvorsitzenden können grundsätzlich nur von diesem persönlich erbracht werden. So ist der Stellvertreter nur im Fall der Abwesenheit des Aufsichtsratsvorsitzenden oder beim Vorliegen eines Interessenkonflikts zur Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsratsvorsitzenden berufen.
8.2. Qualifikation des Aufsichtsratsvorsitzenden
Hinsichtlich der Qualifikation muss der Aufsichtsratsvorsitzende zunächst die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie die anderen Aufsichtsratsmitglieder (Qualifikationsanforderungen an Aufsichtsräte → Kapitel 3.).
Darüber hinaus sollte er noch...