Gesellschaftsrechtliches Aufsichtsrats-Know-how
1. Aufl. 2014
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7. Beratung des Aufsichtsrates durch in- und externe Experten
7.1. Externe Experten
Der Aufsichtsrat kann externe Experten („Sachverständige“) beauftragen (§ 95 Abs 3 AktG). Will der Aufsichtsrat einen externen Experten beauftragen, so hat er bei der Entscheidung darüber ein weites Ermessen. In gewissen Fällen, insbesondere dann, wenn die Kenntnisse des Aufsichtsrates nicht ausreichen, ist der Aufsichtsrat aber verpflichtet, einen S. 79Experten zu konsultieren. Nur so kann letztlich die erforderliche Sorgfalt eingehalten werden. Wenn der Aufsichtsrat beispielweise an einem vom Vorstand vorgelegten Gutachten Zweifel über eine rechtliche, betriebswirtschaftliche oder technische Frage hat, dann kann die Beauftragung eines weiteren Experten durch den Aufsichtsrat sinnvoll sein (Überbegutachtung). Auch für die Ausarbeitung der Vorstandsverträge und insbesondere des Vergütungssystems und für den Abschluss von Auflösungsvereinbarungen wird es im Regelfall notwendig sein, dass der Aufsichtsrat (externe) Experten beizieht.
So sind je nach zu beantwortender Frage beispielsweise Techniker, Ökonomen oder Juristen um ihren Rat zu fragen. Der Aufsichtsrat hat in jedem Fall der Betrauung eines externen Experten darauf ...