Gesellschaftsrechtliches Aufsichtsrats-Know-how
1. Aufl. 2014
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S. 546. Aufgaben des Aufsichtsrates
6.1. Bestellung des Vorstandes und Abschluss des Anstellungsvertrages
6.1.1. Bestellung und Abberufung des Vorstandes
Der Aufsichtsrat ist für die Bestellung der Vorstandsmitglieder zuständig (§ 75 Abs 1 AktG). Die Auswahl liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen und hat die langfristige Personalplanung zu berücksichtigen sowie die gesetzeskonforme Leitung der Aktiengesellschaft sicherzustellen. Bestellungshindernisse im Gesetz oder in der Satzung sind zu berücksichtigen.
Ohne Zweifel ist die Wahl des „richtigen“ Vorstandes die Kernaufgabe des Aufsichtsrats, der die höchste Bedeutung zugemessen werden muss. Ein Großteil der - medial anzutreffenden - Diskussion über das Versagen des Aufsichtsrates lässt sich im Wesentlichen auf die Auswahl des „falschen“ Vorstandes reduzieren.
Ein guter Vorstand „für alle Fälle“ existiert nicht. Es kann daher angebracht sein, als Aufsichtsrat in Krisensituationen zu handeln und einen fähigeren Vorstand zu bestellen.
Es kann durchaus sinnvoll sein, den aktuellen Vorstand oder auch den Vorstandsvorsitzenden bei der Auswahl eines Vorstandsmitglieds mit einzubeziehen. Das ändert aber nichts daran, dass ausschließlich der Aufsichtsrat berechtigt...