Gesellschaftsrechtliches Aufsichtsrats-Know-how
1. Aufl. 2014
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5. Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats
5.1. Bestellung durch Hauptversammlung
Im Regelfall werden Aufsichtsratsmitglieder (Kapitalvertreter) durch die Hauptversammlung gewählt (§ 87 Abs 1 AktG). Es genügt die einfache Mehrheit, sofern nicht die Satzung ein höheres Quorum vorsieht. Den Wahlvorschlag hat der Aufsichtsrat zu erstellen (§ 108 Abs 1 AktG, Mitwirkung bei der Bestellung von neuen Aufsichtsratsmitgliedern → Kapitel 6.12.). Die Wahl selbst findet in der Hauptversammlung statt, wobei sie mindestens sieben Tage vorher angekündigt werden muss. Bereits vor der Hauptversammlung müssen die in Frage kommenden Personen ihre Qualifikationen darlegen (Qualifikation des Aufsichtsrates → Kapitel 3.). Der oder die gewählte Person muss die Wahl der Hauptversammlung annehmen.
Neben der „gewöhnlichen“ Wahl in der Hauptversammlung existiert die Wahl nach Nominierung. Ein Nominierungsrecht bedeutet, dass ein einzelner oder eine Gruppe von Aktionären ermächtigt wird, einen Aufsichtsrat zu nominieren. Dieser wird sodann von der Hauptversammlung gewählt.
Einer Minderheit von einem Drittel des in der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals kommt das Recht zu, einen Minderheitsvertreter in den Aufsichtsrat zu wählen. Di...