Gesellschaftsrechtliches Aufsichtsrats-Know-how
1. Aufl. 2014
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4. Ausschlussgründe für die Übernahme und Ausübung von Aufsichtsratsmandaten trotz vorhandener fachlicher und persönlicher Qualifikationen
4.1. Überschreiten der zulässigen Höchstzahl an Mandaten
Wer bereits zehn Aufsichtsratsmandate in anderen Kapitalgesellschaften übernommen hat, kann nicht Mitglied in einem weiteren Aufsichtsrat sein. Die Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender ist doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen (§ 86 AktG).
Für Konzerne gilt besonderes: Auf die Höchstzahlen von zehn Mandaten sowie auf das doppelte Gewicht des Vorsitzendenmandates sind bis zu zehn Sitze in Aufsichtsräten von konzernmäßig verbundenen Gesellschaften nicht anzurechnen (§ 86 Abs 3 AktG; Besonderheiten im Konzern → Kapitel 24.).
Die gleiche gesetzliche Regelung gilt für öffentliche Unternehmen. Demnach sind ebenfalls bis zu zehn Sitze in Aufsichtsräten anzurechnen, in denen der betroffene Aufsichtsrat die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde vertritt. Nach dem Bundes Public Corporate Governance Kodex sollen allerdings nicht mehr als sechs Aufsichtsratsmandate gleichzeitig wahrgenommen werden (Besonderheiten in öffentlichen Unternehmen → Kapitel 26.).
In börse...