Nikolaus Arnold

Privatstiftungsgesetz - Kommentar

3. Aufl. 2013

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Privatstiftungsgesetz - Kommentar (3. Auflage)

Anhang II.6 - RV VAG-Novelle 2005 984 BlgNR XXII. GP

Anhang II.6 - RV VAG-Novelle 2005 984 BlgNR XXII. GP

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Körperschaftssteuergesetz 1988 geändert werden (VAG-Novelle 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:

[…]

24. Nach § 61d werden folgende §§ 61e und 61f samt Überschriften eingefügt:

„Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung

§ 61e. (1) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die ihren gesamten Versicherungsbetrieb oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe gemäß § 61a in eine oder mehrere Aktiengesellschaften eingebracht haben, können durch Beschluss des obersten Organs nach den folgenden Bestimmungen in eine Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993 (PSG), umgewandelt werden (formwechselnde Umwandlung). Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Mindestens während eines Monats vor dem Tag der Versammlung des obersten Organs, die über die Zustimmung zur Umwandlung beschl...

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