Privatstiftungsgesetz - Kommentar
3. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anhang II.4 - RV Änderung des SpG 1392 BlgNR XX. GP
Anhang II.4 - RV Änderung des SpG 1392 BlgNR XX. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Sparkassengesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Das Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert:
[…]
17. Nach § 27 werden folgende §§ 27a bis 27c samt Überschriften eingefügt:
„Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung
§ 27a. (1) Sparkassen, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben, können durch Beschluß des Vorstandes der Sparkasse nach den folgenden Bestimmungen in eine Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz - PSG, BGBl. Nr. 694/1993 in der jeweils geltenden Fassung, umgewandelt werden (formwechselnde Umwandlung). Für solche Privatstiftungen gelten § 21, die §§ 27a bis 27c und § 41 weiter.
(2) Die formwechselnde Umwandlung gemäß Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Sparkassenrates, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt.
(3) Der Vorstand hat die Stiftungserklärung zu e...