Nikolaus Arnold

Privatstiftungsgesetz - Kommentar

3. Aufl. 2013

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Privatstiftungsgesetz - Kommentar (3. Auflage)

Anhang I.3 - VAG

Anhang I.3 - VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

(Auszug der Bestimmungen über die Umwandlung in eine Privatstiftung und Verschmelzung von Versicherungsverein-Privatstiftungen)

Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung

§ 61f. (1) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die ihren gesamten Versicherungsbetrieb oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe gemäß § 61a in eine oder mehrere Aktiengesellschaften eingebracht haben, können durch Beschluss des obersten Organs nach den folgenden Bestimmungen in eine Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993 (PSG), umgewandelt werden (formwechselnde Umwandlung). Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Mindestens während eines Monats vor dem Tag der Versammlung des obersten Organs, die über die Zustimmung zur Umwandlung beschließen soll, sind am Sitz des Vereins die Stiftungserklärung und die Schlussbilanz des Versicherungsvereins (Abs. 5) zur Einsicht durch die Mitglieder aufzulegen. Darüber sind alle Mitglieder des Vereins vor Auflage der Unterlagen in der satzungsmäßig für Veröffentlichungen des Vereins vorgesehenen Weise zu informieren.

(2) Der Umwandlungsbeschluss bedarf der Geneh...

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