Privatstiftungsgesetz - Kommentar
3. Aufl. 2013
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zu § 61g VAG - Verschmelzung von Privatstiftungen
Übersicht
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I. | Allgemeines |
II. | Anwendungsbereich |
III. | Verschmelzungsbeschluss und Verschmelzungsvertrag |
IV. | Anmeldung zum Firmenbuch |
V. | Wirkung der Eintragung der Verschmelzung |
VI. | Gläubigerschutz |
VII. | Gerichtsgebühren |
Literatur
N. Arnold, Umwandlung von Versicherungsvereinen in Privatstiftungen, SWK 2005, W 157 ff [insbesondere W 162].
I. Allgemeines
1
Verschmelzungen sind dem PSG fremd. § 61g Abs 1 VAG ermöglicht (ebenso wie § 27c Abs 1 SpG für Sparkassen-Privatstiftungen) abweichend davon die Verschmelzung von VVaG-Privatstiftungen. § 61g VAG entspricht im Wesentlichen (mit entsprechenden Anpassungen) der Regelung des § 27c SpG (ErlRV 984 BlgNR XXII. GP, zu Z 24).
Durch Art 9 Z 3 (BGBl I 2009/152) erhielten die §§ 61e und 61f VAG die Bezeichnung § 61f und § 61g VAG. Eine Anpassung des Verweises auf § 61e VAG in § 61g Abs 1 VAG auf § 61f VAG wurde offenbar irrtümlich übersehen.
II. Anwendungsbereich
2
Nach § 61g Abs 1 VAG können ausschließlich Privatstiftungen gemäß § 61e (richtig: § 61f) VAG, dh VVaG-Privatstiftungen, die aus einem VVaG, der seinen gesamten Versicherungsbetrieb oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe gemäß § 61a VAG in eine oder mehrere Aktiengesellschaften eingebracht hat, verschmolzen werden. Eine rechtsformübergreifende Verschmelzung oder eine Verschmelz...