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Nikolaus Arnold

Privatstiftungsgesetz - Kommentar

3. Aufl. 2013

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Nikolaus Arnold - Privatstiftungsgesetz - Kommentar

zu § 61g VAG - Verschmelzung von Privatstiftungen

Nikolaus Arnold

Übersicht


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I.
Allgemeines
II.
Anwendungsbereich
III.
Verschmelzungsbeschluss und Verschmelzungsvertrag
IV.
Anmeldung zum Firmenbuch
V.
Wirkung der Eintragung der Verschmelzung
VI.
Gläubigerschutz
VII.
Gerichtsgebühren

I. Allgemeines

1

Verschmelzungen sind dem PSG fremd. § 61g Abs 1 VAG ermöglicht (ebenso wie § 27c Abs 1 SpG für Sparkassen-Privatstiftungen) abweichend davon die Verschmelzung von VVaG-Privatstiftungen. § 61g VAG entspricht im Wesentlichen (mit entsprechenden Anpassungen) der Regelung des § 27c SpG (ErlRV 984 BlgNR XXII. GP, zu Z 24).

Durch Art 9 Z 3 (BGBl I 2009/152) erhielten die §§ 61e und 61f VAG die Bezeichnung § 61f und § 61g VAG. Eine Anpassung des Verweises auf § 61e VAG in § 61g Abs 1 VAG auf § 61f VAG wurde offenbar irrtümlich übersehen.

II. Anwendungsbereich

2

Nach § 61g Abs 1 VAG können ausschließlich Privatstiftungen gemäß § 61e (richtig: § 61f) VAG, dh VVaG-Privatstiftungen, die aus einem VVaG, der seinen gesamten Versicherungsbetrieb oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe gemäß § 61a VAG in eine oder mehrere Aktiengesellschaften eingebracht hat, verschmolzen werden. Eine rechtsformübergreifende Verschmelzung oder eine Verschmelz...

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