Nikolaus Arnold

Privatstiftungsgesetz - Kommentar

3. Aufl. 2013

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Nikolaus Arnold - Privatstiftungsgesetz - Kommentar

zu § 16 PSG - Zeichnung

Nikolaus Arnold

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Zeichnung
2-9
1.
Zeichnung
2-3
2.
Form der Zeichnung
4-6
3.
Außenbereich
7
4.
Verletzung
8
5.
Gebührenrechtliche Relevanz
9

I. Allgemeines

1

§ 16 PSG regelt die Form der Zeichnung des Namens der Privatstiftung. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands zeichnen dergestalt, dass sie dem Namen der Privatstiftung ihre Unterschrift beifügen.

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 18 Abs 2 2. Satz GmbHG. Abweichend davon enthält § 72 AktG (vgl auch § 17 Abs 4 GenG) ein zweites Zeichnungsmodell, wonach auch der Vorstand der AG bezeichnet werden kann und dieser Angabe die Unterschrift hinzugefügt wird (weiterführend Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG II5, §§ 71-74 Rz 77; C. Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2, § 72 Rz 1 f; die Materialien zum PSG [ErlRV zum § 16] sind daher undeutlich, wenn sie generell darauf hin...

Daten werden geladen...