Körperschaftsteuergesetz
2. Aufl. 2011
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§ 22 KStG — Steuersätze
Kommentierte Novellen
– Budgetbegleitgesetz 2011 – BBG 2011, BGBl I 2010/111
Art 60 Z 9 BBG 2011
In § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 5 Z 3 wird der Prozentsatz „12,5%“ durch den Prozentsatz „25%“ ersetzt.
EB RV 981 24. GP, 132 f zu Art 60 Z 9 BBG 2011
Siehe bei § 13 EB RV 981 24. GP, 132 f zu Art 60 Z 7 BBG 2011.
– Abgabenänderungsgesetz 2011 – AbgÄG 2011, BGBl I 2011/76
Art 3 Z 5 AbgÄG 2011
In § 22 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
EB RV 1212 24. GP, 23 zu Art 3 Z 5 AbgÄG 2011
Im Sinne der Verwaltungsökonomie soll der mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 eingeführte KÖSt-Zuschlag bei für Beträge, deren Empfänger nicht genau bezeichnet wird, bei Unternehmensgruppen nicht vom jeweiligen Gruppenmitglied zu entrichten sein, sondern an das mit ihm finanziell verbundene Gruppenmitglied bzw. den Gruppenträger hochgeschleust werden. Eine materiell-rechtliche Änderung ist damit nicht verbunden, es wird lediglich sichergestellt, dass der KÖSt-Zuschlag dem Konzept der Unternehmensgruppe und ihrer technischen Umsetzung entsprechend stets dem Gruppenträger vorgeschrieben wird. Beim Gruppenträger ist der Zuschlag jedenfalls zu erheben, eine Verrechnung mit dem eigenen Ergebnis des Gruppenträgers b...