Körperschaftsteuergesetz
2. Aufl. 2011
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§ 21 KStG — Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht
Kommentierte Novellen
– Budgetbegleitgesetz 2011 – BBG 2011, BGBl I 2010/111
Art 60 Z 8 BBG 2011
§ 21 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 1a erster Satz lautet:
„Beschränkt Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ansässig sind, ist die Kapitalertragsteuer für die von ihnen bezogenen Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die Kapitalertragsteuer nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann.“
b) Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 und für Einkünfte aus Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, die
– innerhalb einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft einer Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse (§ 6 Abs. 1 und 5),
– einer Unterstützungskasse (§ 6 Abs. 2),
– einer Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4,
– einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
– den Einkünften aus Kapitalv...