Körperschaftsteuergesetz
2. Aufl. 2011
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§ 12 KStG — Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
Kommentierte Novellen
– Budgetbegleitgesetz 2011 – BBG 2011, BGBl I 2010/111
Art 60 Z 6 BBG 2011
§ 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht unter § 11 Abs. 1 fallenden Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit
– nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensmehrungen und Einnahmen oder mit
– Einkünften aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Einkünften aus Derivaten, mit Ausnahme der in § 27a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Einkünfte,
in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Für unter § 7 Abs. 3 fallende Steuerpflichtige ist der zweite Teilstrich nicht anzuwenden.“
EB RV 981 24. GP, 132 zu Art 60 Z 6 BBG 2011
Künftig sollen bei allen nicht unter § 7 Abs. 3 KStG fallenden Körperschaften für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und aus Derivaten) Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden können. Für diese Körperschaften, die alle Einkunftsarten haben könnten, soll somit grundsätzliche Übereinstimmung mit § 20 Abs. 2 EStG 1988 bestehen. Für unter § 7 Abs. 3 fallende Körpers...