Körperschaftsteuergesetz
2. Aufl. 2011
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§ 9 KStG — Unternehmensgruppen
Kommentierte Novellen
– 1. Stabilitätsgesetz 2012 – 1. StabG 2012, BGBl I 2012/22
Art 3 Z 2 1. StabG 2012
§ 9 Abs. 6 Z 6 erster Satz lautet:
„Bei nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitgliedern sind nur die nach § 5 Abs. 1 und den übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes ermittelten Verluste aus Einkunftsquellen des jeweiligen Wirtschaftsjahres, höchstens jedoch die nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste des betreffenden Wirtschaftsjahres dem unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger im Ausmaß der Beteiligungen aller beteiligter Gruppenmitglieder einschließlich eines beteiligten Gruppenträgers zuzurechnen.“
EB RV 1680 24. GP, 21 zu Art 3 Z 2 1. StabG 2012
Die österreichische Gruppenbesteuerung ist zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich international ausgerichtet und ermöglicht, basierend auf § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die Berücksichtigung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder. Dabei soll es sich aber nur um eine vorübergehende Berücksichtigung ausländischer Verluste handeln; kommt es zu einer Verlustverwertung im Ausland oder scheidet das ausländische Gruppenmitglied aus der Gruppe aus, erfolgt in Österreich d...