Körperschaftsteuergesetz
1. Aufl. 2011
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Anhang zum Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011; BGBl I 2010/111)
Anderes Gesetz/Andere Fassung
Artikel 60 – Änderung des KStG 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 3 bis 5“ durch die Wortfolge „Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 und 3“ ersetzt.
2. In § 6b Abs. 4 wird die Wortfolge „Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 3 Z 3“ durch die Wortfolge „Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 7“ ersetzt.
3. In § 7 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„§ 6 Z 2 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nicht anzuwenden.“
4. Dem § 10 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Von der Körperschaftsteuer nicht befreit sind Gewinnanteile im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 5 bis 7, soweit sie bei der ausländischen Körperschaft abzugsfähig sind.“
5. § 11 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10. Dies gilt nicht in folgenden Fällen:
– Die Kapitalanteile gehören nicht zu einem Betriebsvermögen.
– Die Kapitalanteile sind unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von eine...