Körperschaftsteuergesetz
1. Aufl. 2011
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§ 26 KStG — Inkrafttreten und Aufhebung
§ 26 (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,
1. wenn die Körperschaftsteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989,
2. wenn die Körperschaftsteuer durch Abzug erhoben wird, für die Zeit ab .
(2) Das Körperschaftsteuergesetz 1966 ist letztmalig anzuwenden,
1. wenn die Körperschaftsteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1988,
2. wenn die Körperschaftsteuer durch Abzug erhoben wird, für die Zeit bis .
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gilt folgendes:
1. § 8 Abs. 3 Z 3 und § 18 sind auf alle nicht rechtskräftigen Veranlagungen anzuwenden.
2.
a) § 8 Abs. 4 Z 3 ist anzuwenden auf Mantelkäufe, die in Wirtschaftsjahren erfolgen, die nach dem enden.
b) § 117 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.
3. § 14 Abs. 3 ist erstmalig ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1987 anzuwenden.
(4) Für gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes gilt folgendes:
1. § 1 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem enden.
2. § 5 Z 10 ist erstmalig für jenes Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem endet. Bei gemeinnützigen Bauvereinigungen, die am Beginn des im ersten Satz genannten...