Einkommensteuergesetz
2018
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§ 77 EStG — Lohnzahlungszeitraum
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2015 (AbgÄG 2015; BGBl I 2015/163)
In § 77 Abs 3 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „und Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z 5“.
In-Kraft-Treten:
§ 77 Abs 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 2015/163 ist letztmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem enden (§ 124b Z 305).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 896 BlgNR XXV. GP):
§ 77 Abs 3 sieht in seiner bisherigen Fassung u.a. vor, dass Kirchenbeiträge im Rahmen einer Aufrollung durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden können. § 124b Z 232 sieht vor, dass Arbeitgeber, die Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft auszahlen, im Zuge einer Aufrollung Spenden als Sonderausgaben berücksichtigen können. Nunmehr ist in § 18 Abs 8 allerdings vorgesehen, dass derartige Pflichtbeiträge und Spenden als Sonderausgaben nur auf Grund einer verpflichtenden Datenübermittlung a...