Einkommensteuergesetz
2018
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§ 76 EStG — Lohnkonto
Hinweise
(17. Lieferung, Stand )
Änderung der Lohnkontenverordnung 2006 (BGBl II 2013/84)
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006), BGBl. II Nr. 256/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 92/2011, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs 1 Z 6 lautet:
„6. der Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sowie der Pendlereuro gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988.“
§ 1 Abs 1 Z 13 lautet:
„13. die Kalendermonate in denen der Arbeitnehmer im Werkverkehr (§ 26 Z 5 EStG 1988) befördert wird und die Kalendermonate in denen dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird, und“
Erlässe: LStR 2002, Rz 1183 ff; LStR 1999, AÖF 1998/200; Veranlagung und Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn ab 1994, ARD 4496/19/93; Maßnahmen im Lohnsteuerbereich auf Grund des StruktAnpG 1996, ARD 4729/13/96; BMF, SWI 1996, 515 zur Lohnkontoführung im Inland; BMF, SWK 2000 S 335 zur Aufzeichnungspflicht von Reisekosten; BMF, ÖStZ 2002/1052 zur Führung von Lohnkonten im Ausland
Literatur: Lindenthal, Die Lohnverrechnung nach dem StruktAnpG 1996, ÖStZ 1996, 549; Müller, Lohnverrechnung 1999, SWK-Sonderheft 1999; Knörzer, ...