Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 20. Ergänzungslieferung

2018

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 69 EStG — Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen

Doralt

Aktuelle Hinweise

(19. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Wiedereingliederungsteilzeitgesetz (BGBl I 2017/30)

§ 69 Abs 2 erster Satz lautet:

„Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e, bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und bei Auszahlung von Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG sind 25% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen.“

In-Kraft-Treten:

§ 69 Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2017/30 ist anzuwenden, wenn

– die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2017,

– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 311).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (RV 1362 BlgNR XXV. GP):

Da es sich beim Wiedereingliederungsgeld um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung handelt, soll hinsich...

Einkommensteuergesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.