Einkommensteuergesetz
2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 68 EStG — Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge
Hinweise
(17. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch BGBl I 2013/53
§ 68 Abs 6 lautet:
„(6) Als Nachtarbeit gelten zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag gemäß Abs. 1 um 50%.“
In-Kraft-Treten:
§ 68 Abs 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2013/53, ist anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 242).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
AB zur Regierungsvorlage (RV 2113 BlgNR XXIV. GP; AB 2177 S. 191):
Bisher konnte der erhöhte Freibetrag (540 Euro) für Zuschläge im Rahmen der Nachtarbeit nur dann berücksichtigt werden, wenn die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der Beschaffenheit der Arbeit überwiegend in die Nachtzeit g...