Einkommensteuergesetz
2018
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§ 66 EStG — Lohnsteuertarif
Erlässe im Amtsblatt: BMF, AÖF 1993/370, Lohnsteuer-Durchführungserlass zum Steuerreformgesetz 1993; BMF, AÖF 1999/19, Euro-Einführungserlass.
Sonstige Erlässe: BMF, ARD 5139/20/2000 zu LSt und Euro-Umstellung; BMF, ÖStZ 2001, 593, zur Berechnung der LSt nach Euroumstellung.
Literatur: Sailer, Die neue Situation für die Lohnverrechnung, SWK 1988, A I 187; Lindenthal, Die Abrechnung laufender Bezüge (§ 66 EStG) in der Lohnverrechnung ab (bzw ) ÖStZ 1994, 281; Müller, Lohnverrechnung 1999, SWK-Sonderheft 1999; Kocher/Müller, Die Lohnverrechnung 2006, SWK 2006, S 3.
Kommentar
Übersicht
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Tz | |
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Berechnung der Lohnsteuer | |
Kalenderjahr, Kalendermonat | |
Rundungsbestimmungen | |
Lohnsteuertabellen | |
BMF, AÖF 1993/370 zum Lohnzahlungszeitraum | |
BMF, AÖF 1993/370 zur Lohnsteuerberechnung mit einer Lohnsteuertabelle |
1
Die Lohnsteuer wird durch ein hochgerechnetes Jahreseinkommen unter Anwendung des ESt-Tarifs (§ 33) ermittelt.
2
Dabei wird zuerst der laufende Lohn abzüglich Werbungskosten, die sich auf den Lohnzahlungszeitraum beziehen, mit dem Hochrechnungsfaktor (§ 66 Abs 3) multipliziert. Auf das sich daraus ergebende hochgerechnete Jahreseinkommen ist der Einkommensteuertarif (§ 33) anzuwenden. Der sich daraus ergebe...