Einkommensteuergesetz
2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 46 EStG — Abschlusszahlungen
Aktuelle Hinweise
(16. Lieferung, Stand )
Änderung durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 (1. StabG 2012; BGBl I 2012/22)
In § 46 Abs 1 erhält die bisherige Z 2 die Bezeichnung „3.“ und es wird folgende Z 2 eingefügt:
„2. die besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 und die Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfällt,“
In-Kraft-Treten:
§ 46 Abs 1 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl I 2012/22, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden (§ 124b Z 217).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 1680 BlgNR XXIV. GP):
Siehe die Erläuterungen zu § 30b.
Erlässe: BMF, AÖF 122/1992, Durchführungserlass zu § 37 EStG; BMF, ÖStZ 1997, 388 zur Anrechnung von Lohnsteuer bei der Veranlagung; BMF (EAS), SWI 1999, 14, Schweizer als Vorstandsmitglied einer österreichischen Privatstiftung; EAS 1957 zur Nichtanrechnung zu Unrecht einbehaltener LSt aufgrund eines DBA; EStR 2000 Rz 7574 ff.
Monographien: siehe § 39.
Sonstige Literatur: Schuch, Neueste BFH-Rechtsprechung zur Anrechnung ausländischer Steuern, SWI 1996, 114; Ritz, Nachversteuerung von Lohnbezügen: Dienstgeberhaftung oder Wiederaufnahme der Ve...