Einkommensteuergesetz
2018
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§ 45 EStG — Vorauszahlungen
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)
In § 45 Abs 1 wird die Wortfolge „nach dem besonderen Steuersatz“ durch die Wortfolge „nach einem besonderen Steuersatz“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 45 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2015/118 ist ab dem anzuwenden (§ 124b Z 281).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 684 BlgNR XXV. GP):
Aufgrund der Einführung unterschiedlicher KESt-Sätze für Einkünfte aus Bankeinlagen einerseits und andere Einkünfte aus Kapitalvermögen andererseits, sollen jene Verweise, die sich derzeit auf „den besonderen Steuersatz“ des § 27a Abs 1 beziehen, sprachlich angepasst und künftig auf einen der beiden besonderen Steuersätze – 25% oder 27,5% – bezogen werden.
Diese Änderungen treten mit in Kraft.
(17. Lieferung, Stand )
Änderung durch BGBl I 2013/53
In § 45 Abs 1 tritt im ersten Teilstrich an die Stelle der Wortfolge „abzüglich der einbehaltenen Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2“ die Wortfolge „abz...