Einkommensteuergesetz
2018
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§ 43 EStG — Steuererklärung bei Feststellung von Einkünften
Erlässe: BMF, ARD 4245/20/91 zur Verwendung der Sozialversicherungsnummer durch die Finanzverwaltung; SWK 1993, A 167 zur Steuererklärungspflicht des Masseverwalters.
Monographien: siehe § 39.
Literatur: Kanduth-Kristen, Ertragsteuerliche Besonderheiten in der Insolvenz von Personengesellschaften, taxlex 2005, 113 zur Steuererklärungspflicht des Masseverwalters; siehe auch § 39.
Kommentar
Übersicht
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Tz | |
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Allgemeines | |
Eigenständige Erklärungspflicht | |
Übermittlung der Steuererklärung | |
Frist zur Abgabenerklärung | |
Änderung durch BBG 2009 |
1
Werden Einkünfte festgestellt, dann sind die zur Geschäftsführung oder Vertretung der Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen verpflichtet, eine Steuererklärung zur Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben. Daraus ergibt sich die Steuererklärungspflicht für Mitunternehmerschaften und Miteigentümergemeinschaften; in diesen Fällen erfolgt die Ermittlung der Einkünfte und ihrer Höhe (Feststellungsbescheid) und die Veranlagung zur Einkommensteuer (abgeleiteter Bescheid) gegebenenfalls durch verschiedene Finanzämter.
Die Feststellung von Einkünften hat den Zweck, die Grundlage...