Einkommensteuergesetz
2018
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§ 39 EStG — Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum
Aktuelle Hinweise
(16. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011; BGBl I 2011/76)
In § 39 Abs 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „Die im Bescheid ausgewiesene Abgabennachforderung oder Abgabengutschrift“ die Wortfolge „Die im Bescheid festgesetzte Einkommensteuer“.
In-Kraft-Treten:
§ 39 Abs 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2011/76 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden (§ 124b Z 200).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 1212 BlgNR XXIV. GP):
In § 45 Abs 1 soll einerseits dem weitgehenden Entfall des § 37 Abs 8 Rechnung getragen werden; eine materiellrechtliche Änderung tritt dadurch nicht ein. Durch den zweiten Satz soll gewährleistet werden, dass Vorauszahlungen stets in vollen Euro festgesetzt werden, wobei gegebenenfalls Cent-Beträge, die sich aus der Berechnung der Vorauszahlungen ergeben, zum Vorteil des Steuerpflichtigen abzurunden sind.
Damit und in Verbindung mit der Änderung des § 39 wird sichergestellt, dass eine Abgabennachforderung und -gutschrift, die aus einem Einkommensteuerbescheid resultiert, stets einen vollen Eu...