Einkommensteuergesetz
2018
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§ 26 EStG — Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen
Verordnung zu § 26
Verordnung betreffend Reisekostenvergütungen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 (BGBl II 1997/306, AÖF 1997/237); siehe dazu Tz 61.
Aktuelle Hinweise
(20. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 (MitarbeiterBetStG 2017; BGBl I 2017/105)
§ 26 wird wie folgt geändert:
1. In Z 7 lit a vorletzter Teilstrich wird der Verweis „§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. b“ durch den Verweis „§ 4d Abs. 2“ ersetzt.
2. In Z 7 lit a letzter Teilstrich wird der Verweis „§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. c“ durch den Verweis „§ 4d Abs. 3“ ersetzt.
3. In Z 8 wird die Wortfolge „Privatstiftung im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c bis zu einem Betrag von 1.460 Euro [20.000 S] jährlich“ durch die Wortfolge „Belegschaftsbeteiligungsstiftung im Sinne des § 4d Abs. 3 bis zu einem Betrag von 4 500 € jährlich“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 26 Z 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2017/105 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 325).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zum Initiativant...