Einkommensteuergesetz
2018
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§ 23 EStG — Gewerbebetrieb (§ 2 Abs 3 Z 3)
Hinweise
(11. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Strukturanpassungsgesetz 2006
(StruktAnpG 2006; BGBl I 2006/100)
In § 23 Z 2 tritt im Klammerausdruck an die Stelle des Wortes „Handelsgesellschaften“ das Wort „Gesellschaften“.
§ 23 Z 2 idF BGBl I 2006/100 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 134).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (1434 BlgNR XXII. GP):
Da mit dem Unternehmensgesetzbuch die Pflicht zur Rechnungslegung sowie die Protokollierung im Firmenbuch geändert worden sind und § 5 EStG 1988 an das bisherige Handelsrecht anknüpft, soll § 5 EStG 1988 entsprechend geändert werden. (...) Dementsprechend werden in § 2 Abs 4 und § 23 Z 2 die Ausdrücke offene Handelsgesellschaft durch offene Gesellschaft ersetzt.
Literatur: siehe die jeweiligen Kapitel.
Kommentar
Übersicht
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Tz | |||
---|---|---|---|
I. | Allgemeines | ||
II. | Gewerbebetrieb | 4 – 138 | |
1. | Allgemeines | ||
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | |||
Betriebsbegriff | |||
Begriff des Gewerbebetriebes | |||
Gewerbebetrieb im EStG | |||
Verpachtung | |||
verbotene und sittenwidrige Tätigkeit | |||
passives Verhalten | |||
Unmöglichkeit der Betätigung | |||
Betriebsvermögen als Voraussetzung für einen Gewerbebetrieb | |||
Vorbereitungsphase | |||
2. | Selbstständigkeit | ||
Allgemeines | |||
Begriff der Selbsts... |