Einkommensteuergesetz
2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 17 EStG — Durchschnittssätze
Aktuelle Hinweise
(20. Lieferung, Stand )
1. Kundmachung des BMF über ein Erkenntnis des VfGH (BGBl II 2018/48)
Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Aufhebung der Wortfolge „‚ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)“ in § 4 Verordnung der Durchschnittssätze für Werbungskosten durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , V 45/2017-6, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am , zu Recht erkannt:
Die Wortfolge „‚ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)“ in § 4 Verordnung der Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II 382,2001, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden (BGBl II 2018/81)
Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 4/2018, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden, BGBl. I Nr. 55/1990, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Die folgenden Durchschnittssätze für die Ermittlung der nicht von § 2 umfassten Betriebsausgaben können bei Gewerbet...